Netznutzungsentgelte Strom
Netzzugang
Für die Nutzung unseres Stromverteilnetzes garantieren wir Ihnen eine neutrale Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 07. Juli 2005 sowie der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung) vom 25. Juli 2005.
Vorläufiges Preisblatt Netzentgelte Strom 2025
Vorläufiges Preisblatt Netzentgelte Strom 2025 (PDF)
Preisblatt Netzentgelte Strom 2024
Preisblatt Netzentgelte Strom 2024 (PDF)
Preise für Vermiedene Netzentgelte durch dezentrale Einspeisungen
Die Abrechnung der vermiedenen Netzentgelte durch dezentrale Einspeisungen erfolgt entsprechend dem in § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vorgegebenen Verfahren.
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß NEMoG (PDF)
Preise für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
Preisblatt Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung 2024 (PDF)
Preisblatt-Archiv
Preisblatt Netzentgelte Strom 2023 (PDF)
Preisblatt Umlagen Strom ab 01.01.2023 (PDF)
Preisblatt Netzentgelte Strom 2022 (PDF)
Preisblatt Umlagen Strom ab 01.01.2022 (PDF)
Preisblatt Netzentgelte Strom 2021 (PDF)
Preisblatt Umlagen Strom ab 01.01.2021 (PDF)
Ergänzende Informationen zu den Netzentgelten
Die Netztentgelte verstehen sich zzgl. der Kosten für die Messung inkl. Messstellenbetrieb (sofern Stadtwerke Mosbach zuständig), ggf. Konzessionsabgabe, Umlagen sowie die Umsatzsteuer (aktuell 19%).
Entgelte für Messung inkl. Messstellenbetrieb
Zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten wird ein Mess- und Abrechnungsentgelt in Abhängigkeit von der messtechnischen Ausstattung und der Spannungsebene der Messung erhoben. Gemäß § 7 Abs. 2 MsbG wird ab dem 01.01.2017 kein separates Abrechnungsentgelt mehr erhoben. Die Kosten für Abrechnung sind ab dem 01.01.2017 Bestandteil der Netzentgelte.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der geltenden Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Artikel 3 (40) EnWG vom 13.07.2005 und den mit der jeweiligen Kommune im Konzessionsvertrag vereinbarten Abgabesätzen.
Kunden ohne Leistungsmessung | |
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innerhalb des Schwachlasttarifs | 0,61 Cent/kWh |
außerhalb des Schwachlasttarifs | |
in Gemeinden bis 25.000 Einwohner | 1,32 Cent/kWh |
in Gemeinden über 25.000 bis 100.000 Einwohner | 1,59 Cent/kWh |
in Gemeinden über 100.000 bis 500.000 Einwohner | 1,99 Cent/kWh |
für Kunden mit Leistungsmessung | |
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größer als 30.000 kWh/Jahr und einer Maximalleistung (1/4 h) größer als 30 kW |
0,11 Cent/kWh |
Gesetzliche Umlagen
Für staatlich veranlasste Preisbestandteile wird ein Entgelt nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben.
Mehr Informationen zu den gesetzlichen Umlagen und Abgaben finden Sie auch auf der Internetseite www.netztransparenz.de.
KWKG-Umlage Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz |
Mit der KWK-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. | Am 01.01.2017 ist die Novellierung des Kraftwärmekopplungsgesetzes in Kraft getreten. Die Umlage muss ab 2019 stets voll gezahlt werden. Eine Privilegierung der KWK-Umlage erfolgt entsprechend der Regelungen nach §§ 27 und 27a bis 27c KWKG, d.h. für stromkostenintensive Unternehmen, Kuppelgasanlagen, Stromspeicher sowie Schienenbahnen. |
Offshore-Netz-Umlage | Die Umlage nach § 17f EnWG regelt seit 2013 den finanziellen Ausgleich für die verzögerte Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz. | Am 01.01.2017 ist die Novellierung des Kraftwärmekopplungsgesetzes in Kraft getreten. Die Umlage muss ab 2019 stets voll gezahlt werden. Eine Privilegierung der Offshore-Netz-Umlage erfolgt entsprechend der Regelungen nach §§ 27 und 27a bis 27c KWKG, d.h. für stromkostenintensive Unternehmen, Kuppelgasanlagen, Stromspeicher sowie Schienenbahnen. |
§ 19 StromNEV-Umlage | Mit der Umlage nach § 19 Strom-Netzentgeltverordnung wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen vom Netzentgelt finanziert. | Es wird weiterhin differenziert nach Letztverbrauchern der Gruppen A, B und C abgerechnet. Es besteht eine Meldepflicht des Letztverbrauchers. Meldebogen steht Ihnen zum Download zur Verfügung. |
§ 18 AblaV Umlage Umlage für abschaltbare Lasten |
Die Umlage nach § 18 soll die Netzstabilität erhöhen. Bei drohender Überlastung des Stromnetzes sollen große industrielle Stromverbraucher gegen eine Entschädigung vom Netz gehen. | Die Umlage muss stets voll gezahlt werden. |
Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage
Ab 2019 besteht nur noch die Möglichkeit zur Privilegierung der § 19 StromNEV-Umlage.
Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 S. 3 KWKG 2016
Letztverbraucher müssen ihrem Netzbetreiber bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres die jeweilige „aus dem Netz bezogene und selbstverbrauchte Menge“ des Vorjahres melden.
Für die Mitteilung der Voraussetzungen stellen wir Ihnen gerne eine Vorlage zum Download zur Verfügung. Bitte senden Sie uns die Meldung spätestens jährlich bis zum 31.03. für das vorangegangene Jahr per E-Mail, Fax oder per Post zu.
2 Meldebogen Nachweis gem. § 26 Abs. 2 S.3 KWKG Stadtwerke (PDF)
Abrechnung von Mehr-/Mindermengen
Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.
Weitere Informationen:
§ 13 (3) StromNZV – Preise für Mehr- und Mindermengen (PDF)
BDEW: www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_Mehr-_Mindermengenabrechnung
Individuelles Netzentgelt gem. § 19 Abs. 2 S.1-4 StromNEV
Nach § 19 Abs. 2 S.1 StromNEV (BK-4-13-739, Bundesnetzagentur) besteht für Letztverbraucher mit einer atypischen Netznutzung die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt zu vereinbaren. und anschließend bei der nach § 54 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zuständigen Regulierungsbehörde (Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg) zur Anzeige zu bringen. Die Anzeige erfolgt durch den Letztverbraucher (Kunden) bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 S.1 bis 4 StromNEV bei dem Letztverbraucher tatsächlich eintreten. Andernfalls erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten. Unter der Rubrik „Netz – Strom-Netznutzung – Hochlastzeitfenster“ werden die Hochlastzeitfenster (HLZF) für atypische Netznutzung jeweils bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr veröffentlicht.
Weitere Informationen und Hinweise zu den Anzeigeunterlagen finden Sie auf der Internetseite der Regulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur.
Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 S.1 StromNEV – atypische Netznutzung SWM
Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gem. § 19 Abs. 3 StromNEV
Sofern der Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gem. § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Abnahmestelle ermittelt. Individuelle Entgelte nach § 19 Abs. 3 sind gem. § 27 Abs. 1 Strom NEV veröffentlicht. (sofern vorhanden)
Privilegierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Nach § 22 EnFG verringert sich der Anspruch auf Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore Umlage für Wärmepumpen unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen auf 0,00 ct/kWh.
Die Privilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz steht nach § 68 EnFG unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf und wird die Privilegierung im Preis für die Wärmestromlieferung berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Umlagen-Privilegierung:
- Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten (§2 Nr. 20 EnFG).
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
Änderungen sind von Ihnen unverzüglich mitzuteilen.
Meldung: Frist zur Abgabe der Meldung ist der 31.03. des folgenden Kalenderjahres.
Erhalten wir keine Daten von Ihnen, können Sie die Umlagen-Privilegierung nicht in Anspruch nehmen.
Die notwendigen Informationen werden vom Netznutzer, in der Regel der Stromlieferant des Netzkunden, an den Netzbetreiber gemeldet.
Meldebogen Wärmepumpe Umlagenprivilegierung § 22 EnFG
Kontakt
Wir sind immer gerne für Sie da.
Bei Fragen schicken Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.
Ansprechpartnerin: Kristina Dinter
Stadtwerke Mosbach GmbH
Am Henschelberg 6, 74821 Mosbach
Telefon 06261 8905-500
E-Mail netzbetreiber@swm-online.de
Haftungsausschluss
Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, wird eine diesbezügliche Haftung der Stadtwerke Mosbach GmbH ausgeschlossen. Die Stadtwerke Mosbach GmbH behält sich das Recht vor, notwendige Änderungen vorzunehmen.