Grundversorgung

Feststellung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 EnWG

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre auf Basis des Datenstandes zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorgung 2025-2027 (PDF)

Grundversorgung 2022-2024 (PDF)

Stromgrundversorgungsverordnung-StromGVV (PDF)

Ergänzende Bedingungen zur StromGVV (PDF)