Einspeisemanagement

Information

 
Der Ausbau von regenerativen Energieerzeugungsanlagen hat seit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) stark zugenommen. Demzufolge wird immer mehr Strom in das öffentliche Netz eingespeist.

Das Einspeisemanagement ist eine speziell geregelte Netzsicherheitsmaßnahme zur Entlastung von Netzengpässen.

Welche technischen Anforderungen Solarstromanlagen (z.B. Photovoltaik-Anlagen) erfüllen müssen, regelt § 9 Abs. 1 und 2 EEG 2021.

Alle Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber die Möglichkeit hat bei Netzüberlastung jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen. Hierfür ist eine sogenannte Fernwirkunterstation notwendig. Diese können Sie gerne über uns beziehen. Hierfür kann folgendes Bestellformular genutzt werden „Bestellung Fernwirkunterstation (PDF)“.

Anlagen mit einer installieren Leistung > 25 Kilowatt und maximal 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber die Möglichkeit hat bei Netzüberlastung jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren. Das entsprechende Bestellformular für den sogenannten Rundsteuerempfänger finden Sie hier „Bestellung Rundsteuerempfänger (PDF)“.

Bei Anlagen mit höchstens 25 Kilowatt können die Anlagenbetreiber/-innen selbst wählen, ob sie die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70% der installierten Leistung (Bestätigung der reduzierten Leistung) (PDF) oder ob sie ihre Anlage ebenfalls mit technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausstatten.

Bei Anlagen < 25 Kilowatt und einer Inbetriebnahme ab 15.09.2022 ist keine Begrenzung der Ist-Einspeisung mehr notwendig.

70%-Regel im EEG 2023

Für Neuanlagen bis einschließlich 25 kWp, mit Inbetriebnahme nach dem 14.09.2022, entfällt die 70% Regel. Gemäß § 100 Abs. 3a EEG 2023 entfiel ab dem 01. Januar 2023 die Begrenzung auch für Bestandsanlagen bis zu einer Größe von einschließlich 7 kWp.

Den Antrag auf Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung senden Sie bitte an:
auftrag@swm-online.de

Bitte beachten Sie ebenfalls, dass Änderungen innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister registriert sein müssen.

Alle anfallenden Kosten für die technischen Einrichtungen sind durch den Anlagenbetreibern bzw. die Anlagenbetreiberin zu übernehmen.

Nach der gesetzlichen Rangfolge kommt das Einspeisemanagement nur dann zum Einsatz, wenn der Netzengpass nicht bereits durch andere geeignete Maßnahmen entlastet werden kann. Wird EE- oder KWK-Strom per Einspeisemanagement abgeregelt, so hat der Anlagenbetreiber gegenüber dem Anschluss­netzbetreiber einen Anspruch auf Entschädigung.