Direktvermarktung

Unterlagen für die Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

 
Als Direktvermarktung wird der direkte Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der Strombörse bezeichnet. Dabei wird der eingespeiste Strom an einen Direktvermarkter veräußert, welcher vom Anlagenbetreiber frei gewählt werden kann. Dieser nimmt die erzeugte Energie in seinen Bilanzkreis auf, vermarktet diese an der Strombörse und vergütet dem Anlagenbetreiber den sogenannten Marktwert.
Durch die Direktvermarktung werden Anlagenbetreiber unabhängiger von pauschalen gesetzlichen Einspeisevergütungen.

Seit dem 01. Januar 2016 müssen alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW in die Direktvermarktung!
Für Neuanlagen < 100 kW ist die Direktvermarktung optional, d.h. die Anlagenbetreiber können zwischen der Direktvermarktung oder der pauschale Einspeisevergütung wählen.
Das gilt auch für Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 500 kW (bei Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014) und bis zu 100 kW (bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2016).

Für alle Anlagen, deren erzeugter Strom direkt vermarktet wird, besteht – zusätzlich zur Fernsteuerung im Rahmen des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber – die Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter!

Der Anlagenbetreiber erteilt dem Direktvermarkter die Befugnis, die Ist-Einspeisung der jeweiligen Anlage jederzeit abzurufen und diese bei Bedarf ferngesteuert zu reduzieren bzw. zu erhöhen.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Direktvermarktung?
Die Anmeldung für die Direktvermarktung erfolgt i.d.R. durch Ihren Direktvermarkter. Dies gilt ebenfalls für Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen.
Gerne kann folgendes Anmeldeformular genutzt werden:

Anmeldung zur Direktvermarktung (PDF)

Bitte beachten Sie die jeweiligen Anmeldefristen
1. Wechsel von EEG-Vergütung in die Direktvermarktung
Die Ummeldung beim Netzbetreiber muss einen Monat vor dem geplanten Wechsel erfolgen.
Bsp: Der Strom soll zum 1. Juni direkt vermarktet werden, so muss die Anmeldung bis 30. April vorliegen.

2. Ihre Neuanlage soll im laufenden Monat in Betreib genommen werden
Die Anmeldung beim Netzbetreiber muss spätestens 5 Werktage vor Monatsende erfolgen, damit diese im Folgemonat in die Direktvermarktung gehen kann. Der Nachweis der Fernsteuerbarkeit ist dann bis zum Monatsende vor Beginn der Direktvermarktung im Folgemonat zu erbringen.

3. Sie planen die Inbetriebnahme Ihrer Neuanlage zu einem zukünftigen Zeitpunkt
Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist bis zum Monatsletzten für den ersten Tag des übernächsten Monats vorzunehmen. Den Nachweis zur Fernsteuerbarkeit der Anlage müssen Sie dann bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats erbringen.

Was passiert, wenn eine Anlage nicht fristgerecht zur Direktvermarktung angemeldet wird?
Ist eine Direktvermarktung ausnahmsweise und vorübergehend nicht möglich, erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber gem. § 38 EEG eine sogenannte „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“. Diese beträgt 80% des anzulegenden Wertes, gilt aber nur für eine begrenzten Zeitraum von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt für maximal sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr.

Hierfür ist ein entsprechendes Meldeformular beim Netzbetreiber bis zum fünfletzten Werktag des Vormonats vorzulegen.

Wird dies versäumt, so verringert sich die Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert. Ebenfalls verringert sich die Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert, wenn die zulässigen Zeiträume für die Ausfallvergütung überschritten werden.

Wer zahlt mir meine Erlöse aus der Direktvermarktung?
Bei der geförderten Direktvermarktung (Marktprämienmodell) erhalten Sie als Anlagenbetreiber zwei Zahlungen.

1. Ihr Direktvermarkter bezahlt Ihnen den jeweiligen Monatsmarktwert.
2. Der Netzbetreiber rechnet die Marktprämie inklusive der Managementprämie mit Ihnen ab (ohne Umsatzsteuer). Marktprämie = Einspeisevergütung – Monatsmarktwert. Ist der Monatsmarktwert höher als die Einspeisevergütung, so erhalten Sie keine Marktprämie vom Netzbetreiber ausbezahlt.

Bitte beachten Sie, es wird immer der jeweils vorhergehende Monat abgerechnet. Sie erhalten also im laufenden Monat eine Abrechnung über den Vormonat.